Richtiger Anspruchsgegner bei einem Fahrgastunfall in einem Bahnhofsgebäude

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 23.06.2021 - 11 U 38/21 -

 

Zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist zu unterscheiden. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen bedienen sich der Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Erfüllungsgehilfen, um ihren Pflichten aus der Beförderungspflicht nachzukommen.

 

Bei einem Unfall eines Fahrgastes im Bahnhofsgebäude wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung kommt eine Haftung sowohl des Eisenbahnverkehrsunternehmens aus Vertrag in Betracht, bei dem der Fahrgast seine Fahrkarte erwarb, und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, welches den Bahnhof betreibt. Eine Haftung der Deutschen Bahn AG liegt weder aus Vertrag noch aus Delikt vor.

 


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