BGH, Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20 -
Handelt es sich bei dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) um eine natürliche Person, liegt noch kein höchstpersönliches Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Wohnungseigentümergemeinschaft vor.
Ist der Verwalter als eingetragener Kaufmann im Handelsregister eingetragen (oder lässt er sich während seiner Verwalterbestellung als eingetragener Kaufmann im Handelsregister eintragen) kann er nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes (§ 152 S. 1 UmwG) eine Ausgliederung seines einzelkaufmännischen Unternehmens auf eine juristische Person (z.B. GmbH) vornehmen.
Mit der Umwandlung und Ausgliederung in eine GmbH geht auch das Verwalteramt sowie der vom Verwalter mit der WEG abgeschlossene Verwaltervertrag auf die GmbH über. Dies entspricht auch dem Interesse der WEG, da sie ansonsten verwalterlos würde bzw. der bisherige Verwalter als natürliche Person mangels eines Geschäftsbetriebes dieses Amt nicht mehr ausüben könnte. Durch die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft auf ihre Kapitaleinlage entsteht der WEG kein Nachteil, da der bisherige Verwalter einer Nachhaftung auf fünf Jahre nach §§ 156, 157 UmwG unterliegt; innerhalb dieser Zeit könnte die WEG einen neuen Verwalter bestellen.
Stellt sich die während der Laufzeit ihrer Bestellung von einem eingetragenen Kaufmann auf eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) umgewandelte Verwalterin zur Wiederwahl, sind nur dann Alternativangebote einzuholen, wenn entweder im Hinblick auf die handelnden Personen eine Änderung eingetreten wäre oder die sonstigen Voraussetzungen bei einer Wiederwahl (wie Qualitätsdefizite oder eine Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern) vorliegen würden.