BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20 -
Dem Rechtsanwalt kann Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung, zur Klagerhebung unter der Bedingung der fruchtlosen außergerichtlichen Vertretung oder gleich Klageauftrag erteilt werden. In den ersten zwei Fällen entsteht für den Rechtsanwalt eine außergerichtliche Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG, im dritten Fall sofort die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, auch wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig wird.
Der Schuldner muss die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren als Schadensersatz nach § 249 BGB nur zahlen, wenn im Außenverhältnis mit Rücksicht auf seine spezielle Situation die konkrete anwaltliche Tätigkeit erforderlich und zweckmäßig war und vom Gläubiger eine außergerichtliche Vertretung oder nur ein bedingter Prozessauftrag erteilt wurde. Wurde gleich ein Prozessauftrag erteilt, können vorgerichtliche Anwaltsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG nicht entstehen und nicht begehrt werden.
Der Hinweis im vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben darauf, dass nach Fristablauf geklagt wird, ist Indiz für einen unbedingten Prozessauftrag und steht der Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren entgegen. Der Gläubiger muss ggf. in diesem Fall darlegen und nachweisen, dass der Anwalt zur außergerichtlichen Vertretung beauftragt war.