GbR: Zum Recht der einzelnen Gesellschafter bei Teilungs- und evtl. Wiederversteigerung eines GbR-Grundstücks

BGH, Beschluss vom 08.07.2021 - V ZB 94/20 -

 

Wird ein Grundstück einer GbR im Rahmen einer Teilungsversteigerung versteigert und erbringt der Ersteher das Bargebot nicht oder nicht vollständig, kann jeder Gesellschafter, der zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, den Wiederversteigerungsantrag stellen, wenn die GbR als solche dazu berechtigt wäre.

 

Jeder Gesellschafter, der im Grundbuch eingetragen ist, kann den Teilungsversteigerungsantrag nach § 180 ZVG stellen, wenn er die Kündigung der Gesellschaft nachweist.

 

Wird vom Ersteher nach der Teilungsversteigerung das Bargebot (nicht vollständig) gezahlt, kann jeder Gesellschafter ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter mit dem Ziel der Auskehr desselben an die Gesellschaft den Wiederversteigerungsantrag aus dem nach § 118 Abs. 1 ZVG auf die GbR übertragenen Anspruch gegen den Ersteher oder der nach § 128 Abs. 1 S. 1 ZVG zugunsten der GbR eingetragenen Sicherungshypothek stellen.

 

Die Verteilung des Übererlöses auf die Gesellschafter erfolgt nicht durch das Vollstreckungsgericht und ist von den Gesellschaftern im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses zu klären.

 


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