BGH, Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 95/20 -
Im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages als Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung (§ 280 BGB) kann der Käufer den Kaufpreis zuzüglich Prozesszinsen geltend machen und die Feststellung beantragen, dass ihm ein weiterer Vermögensschaden aus dem Erwerb zu erstatten ist.
Macht der Käufer nach Rechtskraft des Zahlungs- und Feststellungsurteils und Zahlung des Kaufpreises einschließlich der Prozesszinsen als weiteren Schadenersatz für ein von ihm aufgenommenes Darlehen die von ihm dafür entrichteten Zinsen geltend, so sind auch diese nach § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten. Der Käufer muss sich allerdings die vom Verkäufer gezahlten Prozesszinsen insoweit anrechnen lassen, als diese den gleichen Zeitraum betreffen, für den er Schadensersatz für die Darlehenszinsen begehrt (Vorteilsausgleichung).