BFH, Urteil vom 23.04.2021 - IX R 8/20 -
Die schenkweise (unentgeltliche) Übertragung einer Immobilie auf die Kinder des Steuerpflichtigen und deren (sofortiger) Verkauf an einen Dritten führt nicht zur Steuerpflichtigkeit eines Spekulationsgewinns zwischen Ankaufpreis und Verkaufspreis bei dem Steuerpflichtigen, wenn der Verkaufspreis den Beschenkten zufließt.
Folge ist nach § 23 Abs. 1 S. 3 EStG, dass der Spekulationsgewinn von den Beschenkten zu zahlen ist.
Der Umstand, dass der Schenker alleine die Gespräche mit dem Verkäufer führte, führt nicht zu einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abs. 1 S. 1 AO., wenn die Beschenkten frei über die Immobilie verfügen können und nicht an denjenigen als Käufer verkaufen müssen, mit dem alleine der Schenker die Verhandlungen führte.
Der Umstand, dass die Spekulationssteuer nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei den Beschenkten aufgrund deren persönlicher Verhältnisse niedriger liegt als er bei dem Schenker liegen würde, stellt sich nicht als Gestaltungsmissbrauch dar, da es dem Steuerpflichtigen nicht verwehrt ist, die rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt.