LG Wuppertal, Beschluss vom 04.08.2021 - 9 T 128/21 -
Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform nach § 568 Abs. 1 BGB.
Eine Stellvertretung bei der Kündigungserklärung ist möglich. Die Stellvertretung muss offengelegt werden. Der Umstand alleine, dass der Unterzeichner der Kündigungserklärung auch ansonsten den Vermieter in dessen Mietangelegenheiten (auch nach Kenntnis des Mieters) vertritt, reicht grundsätzlich nicht aus. Versieht der Unterzeichner der Kündigungserklärung seine Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.“ (was gemeinhin „im Auftrag“ bedeutet), so liegt keine offengelegte Stellvertretung vor, sondern ist der Unterzeichner nur Bote und übernimmt nicht die für den Vertreter erforderliche Verantwortung für den Inhalt des Kündigungsschreibens.