Bearbeitungsentgelt für Berechnung einer Darlehens-Nichtabnahmeentschädigung

BGH, Urteil vom 08.06.2021 - XI ZR 356/20 -

 

Die Banken/Sparkassen dürfen für nicht abgenommene Darlehen Schadensersatz geltend machen. Teil des Schadensersatzanspruchs der Nichtabnahme sind die Kosten zur Berechnung des Schadens.

 

Macht die Sparkasse in ihren AGB dafür Bearbeitungskosten pauschal mit € 50,00 geltend und stellt dies unter den Vorbehalt, dass der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen kann, ist dies zulässig.

 

Die Klausel in AG der Sparkassen „Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist - € 50,00“ hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB stand.

 


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