LG Berlin, Urteil vom 08.04.2021 - 67 S 335/20 -
Die Kosten des Vermieters für die Anmietung von Rauchmeldern sind nicht umlagefähig. Dies folgt auch daraus, dass diese hätten erworben werden können.
Demgegenüber sind aber die Kosten der Wartung der Rauchmelder umlagefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn entsprechendes im Vertrag nicht vorgesehen ist, wenn der Vertrag vor der Installation der Rauchmelder abgeschlossen wurde und sich die gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung erst danach ergab. Die Umlagefähigkeit kann sich aus § 2 Nr. 17 BetrKV ergeben wie auch aus einer ergänzenden Auslegung des Mietvertrages.
Die Kosten für Sperrmüllanfuhr sind als Müllbeseitigungskosten umlagefähig, unabhängig davon, ob der Sperrmüll auf dem Grundstück von Mietern oder Dritten stammt.
Die Kosten für ein Behältermanagement, bei dem eine Überprüfung der Wertstofftrennung sowie einem notwendigen Nachsortieren erfolgt (auch Müllmanagement genannt), sind umlagefähig. § 2 Nr. 8 BetrKV erfasst den gesamten Sachverhalt Müllbeseitigung, wozu auch die korrekte Mülltrennung gehört.