Vergleichsweise Regelung der Kosten im gerichtlichen Vergleich und Auslegung („außergerichtliche Kosten“)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.03.2021 - 2 W 473/21 -

 

Unter Gerichtskosten sind gerichtliche Gebühren und Auslagen iSv. § 1 Abs. 1 GKG zu verstehen.

 

Unter außergerichtlichen Kosten in einem Kostentitel (auch mangels deutlicher anderweitiger Regelung im Vergleich) sind nur die den Parteien durch den Rechtsstreit entstandenen Rechtsanwaltskosten gemeint. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten fallen grds. nicht unter den Begriff der außergerichtlichen Kosten in einem Kostentitel (auch wenn es sich bei dem Kostentitel um einen gerichtlichen Vergleich handelt).

 

Soll eine Regelung zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Vergleich erfolgen, ist dies deutlich aufzunehmen.

 


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