COVID 19-Schutzmaßnahmen stellen kein zu zahlendes Entgelt bei Reparatur dar

AG Kassel, Urteil vom 26.03.2021 - 435 C 4071/20 -

 

Eine Kfz-Werkstatt hat ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für COVID 19-Schutzmaßnahmen. Kosten für COVUD 19-Schutzmaßnahmen sind Gemeinkosten der Reparaturwerkstatt, die nicht weiter berechnet werden können.

 

Berechnet eine Werkstatt nach einem Unfallschaden für die Kfz-Reparatur Kosten für COVID 19-Schutzmaßnahmen, müssen diese vom Kunden (Geschädigten) nicht gezahlt werden und hat der Geschädigte wegen dieser Kosten, auch wenn er sie zahlt, keinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger.

 


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