LG Berlin, Beschluss vom 02.03.2021 - 67 S 319/20 -
Zahlt der Mieter nicht selbst die Miete, sondern wird diese von einer Hilfsperson oder einem Dritten gezahlt, tritt Erfüllung der Mietforderung nicht ein, wenn nicht für den Vermieter aus der Zahlung oder ergänzenden Angaben die Tilgungsbestimmung deutlich wird.
Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs mit Mieten gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB und wird die durch die Hilfsperson bzw. den Dritten unterlassene Tilgungsbestimmung erst mehr als zwei Monate nach der Zustellung der Räumungsklage nachgeholt, erfolgt dies außerhalb der gesetzlichen Notfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB und beseitigt den Räumungsanspruch nicht.
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