OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2021 – I-9 W 14/21 -
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG verlangt, dass sich der Schadensfall „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ ereignet. „Bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges ist ein Schaden dann entstanden, wenn sich in dem Schaden die von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Bei dem Schaden muss es sich um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll.
Spielt die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle und wird das Fahrzeug nur als Arbeitsmaschine eingesetzt oder verwirklicht sich eine Gefahr aus einem nicht der Betriebsgefahr zuzuordnenden Gefahrenkreis, entfällt die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG.
Wird ein Traktor im Rahmen von Baumfällarbeiten auf einer für den allgemeinen Verkehr gesperrten Straße eingesetzt und dazu genutzt, den gefällten Baum wegzudrücken bzw. wegzuziehen, beschränkt sich seine Funktion auf die einer Arbeitsmaschine und ein dadurch ursächlicher oder mitursächlicher Schadensablauf ist nicht dem Betrieb des Traktors nach § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen.