BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 8/20 -
Eine Schenkung des Erblasser, die dieser vornimmt um die Erben eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments (an welches er nach Ableben des weiteren Testierenden gebunden war) zu beeinträchtigen, können die Erben nach Anfall der Erbschaft von dem Beschenkten herausverlangen, § 2287 BGB.
Erhebt nur einer von mehreren Erben die Herausgabeklage gegen den Beschenkten, ist die Klage selbst dann, wenn die Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung des Beschenkten nach §§ 2287, 812 BGB vorliegen sollten, jedenfalls in Höhe des die Erbquote des klagenden Erben übersteigenden Teils abzuweisen, da der Anspruch nach § 2287 BGB jedem Erben nur in Höhe seiner Erbschaftsquote zusteht und auch nicht von einem Erben zugunsten der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden kann.