BVerwG, Beschluss vom 05.03.2021 - 4 BN 66.20 -
Der Beschluss einer Veränderungssperre nach § 114 BauGB ist unzulässig, wenn damit lediglich ein Bauvorhaben verhindert werden soll (Unzulässigkeit der Negativplanung). Voraussetzung für eine Veränderungssperre ist stets, dass positive planerische Ziele verfolgt werden und die Veränderungssperre nicht lediglich der Verhinderung von Bauvorhaben dient. Die planerischen Ziele dürfen nicht nachgeschoben werden.
Ein detailliertes und ausgewogenes Planungskonzept ist nicht erforderlich; ausreichend ist ein Mindestmaß an planerischen Vorstellungen, die geeignet sein müssen, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB zu steuern. Die damit gleichzeitig beabsichtigte Verhinderung eines bisher zulässigen Bauvorhabens führt nicht zur unzulässigen Negativplanung.