Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht und Bedeutung des § 404 ZPO (öffentlich bestellter Sachverständiger)

OLG München, Beschluss vom 15.07.2019 - 9 U 1957/18 -

 

§ 404 Abs. 3 ZPO sieht vor, dass für den Fall, dass „für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt (sind), … andere Personen nur dann gewählt werden (sollen), wenn besondere Umstände es erfordern“.

 

Ein öffentlich für Schäden an Gebäuden bestellter Sachverständiger (Architekt, Ingenieur) kann jedenfalls auch statt eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau die Massen eines Erdaushubs sachverständig beurteilen. Da Massenberechnungen zu den grundlegenden Aufgaben von Ingenieuren gehören, kann auch von einer Kenntnis des beauftragten Sachverständigen, der Architekt /Ingenieur war, ausgegangen werden. Dies wurde belegt durch im Berufungsverfahren vom Berufungsführer vorgelegte Privatgutachten, deren Ansätze demjenigen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen entsprachen.

 

Anmerkung: Bei der Entscheidung dürfte es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln, bei der die besonderen Ausnahmen für die Abweichung von § 404 Abs. 3 ZPO  zu beachten sind.

 


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