OLG München, Beschluss vom 15.07.2019 - 9 U 1957/18 -
§ 404 Abs. 3 ZPO sieht vor, dass für den Fall, dass „für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt (sind), … andere Personen nur dann gewählt werden (sollen), wenn besondere Umstände es erfordern“.
Ein öffentlich für Schäden an Gebäuden bestellter Sachverständiger (Architekt, Ingenieur) kann jedenfalls auch statt eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau die Massen eines Erdaushubs sachverständig beurteilen. Da Massenberechnungen zu den grundlegenden Aufgaben von Ingenieuren gehören, kann auch von einer Kenntnis des beauftragten Sachverständigen, der Architekt /Ingenieur war, ausgegangen werden. Dies wurde belegt durch im Berufungsverfahren vom Berufungsführer vorgelegte Privatgutachten, deren Ansätze demjenigen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen entsprachen.
Anmerkung: Bei der Entscheidung dürfte es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln, bei der die besonderen Ausnahmen für die Abweichung von § 404 Abs. 3 ZPO zu beachten sind.