OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 02.02.2021 - I-22 U 201/20 -
Der Anwendungsbereich des enteignenden Eingriffs liegt vor, der ebenso wie der enteignungsgleiche Eingriff im allgemeinen Aufopferungsgrundsatz der §§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (EinlPrALR von 1794) seine Grundlage hat, wenn es an einer ausdrücklichen und vorrangigen spezialgesetzlichen Regelung ermangelt und es bei einer polizeilichen Maßnahme zur Schädigung an Sachen Dritter kommt.
Voraussetzung ist eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme, die bei dem Betroffenen zu (meist atypischen und unvorhersehbaren) Nachteilen führt, die dieser aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Grenze des enteignungsrechtlich Zulässigen überschreiten. Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine gewollte/gezielte Eigentumsbeeinträchtigung handelt; allerdings ist erforderlich, dass die Maßnahme eine unmittelbare und nicht nur mittelbare Auswirkung auf das Eigentum des Betroffenen hat.
Anders als z.B. beim Fixieren des Tatverdächtigen auf der Motorhaube eines parkenden Autos mit der Folge einer dadurch bedingten Beschädigung, ist dadurch, dass der Tatverdächtige hier die ihn einholenden Polizisten gegen ein parkendes Auto stößt, schon keine typische Folge einer vorläufigen Festnahme zu sehen. Zudem sind die Polizisten nicht diejenigen gewesen, die den Pkw des Klägers in ihr Verhalten einbezogen hatten, sondern nur notwendige Beteiligte dieser Sachbeschädigung. In diesem Fall liegt nur Mittelbarkeit vor, die einen Anspruch gegen den Dienstherrn der Polizisten ausschließt.