BGH, Urteil vom 15.04.2021 - IX ZR 143/20 -
Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts fällt bei einer Vertretung des Mandanten durch den Rechtsanwalt gegenüber Dritten an. Die Geschäftsgebühr richtet sich nach Nr. 2300 – 303 VV RVG. Die Beratung richte sich nur an den Mandanten und die Vergütung ist in § 34 RVG geregelt.
Die auf die Erstellung eines Entwurfs eines Testaments für einen Mandanten gerichtete Tätigkeit eines Rechtsanwalts stelle sich als Beratung dar. Gleiches gilt wenn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaf zwei aufeinander abgestimmte Testamente erstellt werden sollen.
Wird der Rechtsanwalt tätig, um für ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder einer Lebenspartnerschaft zu beraten und/oder ein solches zu entwerfen, so sind nur die Eheleute bzw. Lebenspartner, die das Testament errichten wollen (§§ 2265 Abs. 10 BGB, 10 Abs. 4 LPartG) seine Mandanten. Der Rechtsanwalt würde hier nicht die Interessen eines Testierenden gegen den jeweils anderen vertreten (und wohl auch wegen des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen nicht vertreten können, § 43a Abs. 4 BRAO).