BGH, Urteil vom 14.01.2021 - III ZR 168/19 -
Bei einem Sturzgeschehen des Bewohners in einem Pflegeheim ist dies dem „normalen, alltäglichen Gefahrenbereich“ zuzuordnen. Kommt der Bewohner in einer solchen Situation zu Schaden, fällt dies in seine Risikosphäre mit der Folge, dass er für eine Pflichtverletzung und deren Kausalität die Darlegungs- und Beweislast trägt. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Pflegeheims tritt aber ein, wenn Bewohner im Herrschafts- und Organisationsbereich des Heimbetreibers stürzen (z.B. bei einem vom Pfleger begleiteten Toilettengang).
Der Heimträger hat Obhutspflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB und Verkehrspflichten nach § 823 BGB zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner. Maßstab der Erforderlichkeit ist das Zumutbare, wobei zu beachten ist, dass beim Wohnen im Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind.
Wird eine Selbstgefährdungsgefahr erkannt oder ist diese erkennbar, darf ein Demenzerkrankter, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich sind, nicht in einem Raum mit einfach zu öffnenden Fenstern (fehlende Fenstersicherung) untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht aber keine Pflicht zu vorbeugenden Maßnahmen.