LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2021 - 2-13 T 97/20 -
Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Stellvertreter kann bei Fehlen eines Verwalters oder dessen pflichtwidriger Verweigerung zu einer Eigen-tümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).
Die Coronapandemie rechtfertigt vom Grundsatz her nicht, eine Eigentümerversammlung (zur Bestellung eines Verwalters, hier bei Ablauf der Bestellungszeit des bisherigen Verwalters) nicht einzuberufen. Auch die Regelung des Gesetzgebers in Art. 2 § 6 Abs. 1 COVFAG berechtigt ein Unterlassen nicht. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn eine Durchführung mit den der Pandemie entsprechenden Rahmenbedingungen möglich sei.
Selbst wenn pandemiebedingt eine Versammlung nicht durchgeführt werden kann und damit nach § 6 COVMG der Verwalter bis zur seiner Abberufung bzw. bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleiben soll, besteht die Pflicht, sobald möglich zur Beschlussfassung über die Verwalterbestellung eine Eigentümerversammlung einzu- berufen.