BGH, Urteil vom 20.10.2020 - VI ZR 158/19 -
Die Halterhaftung nach § 7 StVG umfasst die Betriebseinrichtung des Fahrzeugs. Dabei ist für die Einordnung als Betriebseinrichtung nicht entscheidend, ob eine Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne sie erfüllt werden kann. Alle Einrichtungen, die die Benutzung sicherer, leichter und komfortabler machen (so Audiosysteme, fest eingebauter Kühlschrank) sind Betriebseinrichtungen.
Der Pflichtversicherer haftet nach § 7 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG für einen durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs verursachten Brand auch dann, wenn sich der Brand nicht im öffentlichen Raum ereignet und/oder im Fahrbetrieb ereignet, sondern in einer Werkstatthalle.