OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2020 - 10 U 124/20 -
Fristen in einem Bauzeitenplan gelten grundsätzlich nicht als verbindliche Fristen, deren Ablauf einen Verzug begründet, sondern als unverbindliche Kontrollfristen, wenn sie nicht als Vertragsfristen ausdrücklich vereinbart werden, § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B. Bei der gebotenen Auslegung einer vereinbarten Frist für eine bestimmte Teilleistung kommt es maßgeblich auf deren Bedeutung für den Bauablauf an, ob es sich um eine Kontrollfrist oder Vertragsfrist handelt. Handelt es sich um eine unabdingbare Vorarbeit für weitere Werkleistungen (durch Drittunternehmer), ist im Zweifel von einer verbindlichen Zwischenfrist auszugehen, ohne dass diese als Vertragsfrist bezeichnet werden muss. Eine solche Frist kann auch nach Abschluss des (VOB-) Bauvertrages im Rahmen einer Baubesprechung vereinbart werden.
Der Verzug mit einer verbindlichen Zwischenfrist kann zu einem Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 4 VOB/B und § 648a BGB führen.