BGH, Urteil vom 18.12.2020 - V ZR 193/19 -
Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB liegt vor, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des anderen Grundstücks nicht dulden muss, allerdings aus besonderen Gründen nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß entschädigungslos hinzunehmender Beeinträchtigung übersteigen.
Der Anspruch richtet sich gegen den Störer. Der Eigentümer/Besitzer der Sache, von der die Einwirkung ausgeht, ist Störer, wenn bei wertender Betrachtung eine Zurechnung für den störenden Zustand angenommen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung nicht (wie bei einem Blitz) ebenso gut bei dem Nachbarn eintreten könnte.
Der Eigentümer ist weder Handlungs- noch Zustandsstörer, wenn ursächlich ein eigenständiges Handeln oder Unterlassen des Mieters war (hier: kein Heizen bei Frost) und sich auch nicht ein in dem Gegenstand/Gerät des Eigentümers bestehender Mangel (mit) verwirklichte.