OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2021 - 9 U 128/20 -
Eine Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für eine Naturalrestitution (Reparatur) kann bei reinen Vermögensschäden in dem Wertunterschied zwischen den Kosten, die zur Wiederherstellung erforderlich sind, und dem Wert des beschädigten Gegenstandes liegen.
Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit ist dann überschritten, wenn ein „krasses Missverhältnis“ zwischen Wiederherstellungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes besteht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen; eine Wertgrenze wie bei Kfz-Schäden gibt es nicht.
Zu berücksichtigen sind auch das Alter der beschädigten Gegenstände, ihr Zustand, ihre Zusammengehörigkeit („Ensemble“) und zeitliche und personelle Aufwendungen für eine evtl. mögliche Ersatzbeschaffung.