Insolvenzrecht: Pflicht Rückzahlung nicht durch Gewinne gedeckter Ausschüttungen durch Kommanditisten

BGH, Urteil vom 09.02.2021 - II ZR 28/20 -

 

Der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft haftet mit seiner Kommanditbeteiligung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter von dem Kommanditisten Zahlung bis zur Höhe der Einlage fordern, wenn

a) und soweit nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen an den Kommanditisten erfolgten

b) die Zahlung durch den Kommanditisten erforderlich ist, um die durch die Einlage gesicherten Verbindlichkeiten zu decken.

 

Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass weder die Insolvenzmasse ausreicht noch die bereits geleisteten Zahlungen anderer Kommanditisten auf ihre Haftungsschuld ausreichend sind.

 

Bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind nicht nur die in der Insolvenztabelle eingetragenen unbestrittenen Forderungen zu berücksichtigen, sondern auch die vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungen, soweit der Insolvenzverwalter zu diesen Forderungen darlegt und beweist, dass noch mit der Geltendmachung einer auch aussichtsrechen Feststellungsklage gerechnet werden kann.

 

Der Kommanditist trägt die Beweislast für die fehlende Erforderlichkeit. Allerdings liegt die sekundäre Darlegungs- und Beweislast bei dem Insolvenzverwalter.  Entscheidens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

 


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