VG Hannover, Urteil vom 01.09.2020 - 7 A 5261/18 -
Die Zulässigkeit des Umsetzens eines verbotswidrig auf einem privaten Grundstück abgestellten Fahrzeugs in den öffentlichen Straßenraum richtet sich nicht nach dem Landesstraßengesetz, sondern nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Ein zugelassenes und betriebsbereites Fahrzeug, welches von einem Privatgrundstück in den öffentlichen Straßenraum umgesetzt wird, parkt dort, § 12 Abs. 2 StVO.
Wird ein privater Dienstleister für den Eigentümer gewerblich tätig, verbotswidrig auf einem privaten Parkplatz abgestellte Fahrzeuge abzuschleppen und in der näheren Umgebung im öffentlichen Straßenraum abzustellen, überlagert die Gewerblichkeit in der Regel nicht den verkehrsrechtlichen Zweck.
Eine Verbotsverfügung gegen den Abschlepper ist aufzuheben, wenn dieser nicht gegen sonstige Vorgaben der StVO verstoßen hat.