Keine Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB bei bestehenden Haftungsprivileg nach § 1664 Abs. 1 BGB

BGH, Urteil vom 15.12.2020 - VI ZR 224/20 -

 

Wird ein Kind durch einen Hund eines Elternteils verletzt (hier: Stolpern über die Hundeleine bei plötzlicher Änderung der Laufrichtung des Hundes) greift infolge der Haftungsbeschränkung der Eltern nach § 1664 Abs. 1 BGB nicht die Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB.

 

Das gilt auch dann, wenn die sorgeberechtigten Eltern getrennt leben.

 

Es ist auch nicht entscheidend, wenn der Anspruch innerfamiliär „konfliktlos“ geltend gemacht wird, da der Anspruch gegen den Tierhalterhaftpflichtversicherer (nach Abtretung an das geschädigte Kind) gegen diesen geltend gemacht würde.

 


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