Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.11.2020 - 3 A 828/20 -
Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein im Außenbereich und Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans belegenes unbebautes Grundstücks nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB muss durch das Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 S. 1 BauGB gerechtfertigt sein.
Dem Wohl der Allgemeinheit dient die Ausübung des Vorkaufrechts durch die Gemeinde nur, wenn damit das städtebauliche Ziel der Wohnraumbeschaffung verwirklicht wird. Die setzt zeitlich voraus, dass alsbald nach Ausübung des Vorkaufrechts die erforderlichen (weiteren) Schritte unternommen werden, um dies zu verwirklichen. Dagegen spricht, wenn zum Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung keinerlei planerische Tätigkeit (so zur Aufstellung eines Bebauungsplanes) erfolgt.