BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 125/20 -
Der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt eine Leistungspflicht („zu erbringen hat“) des Sozialversicherungsträgers voraus. Unerheblich ist damit, ob der Geschädigte Mitglied des Sozialversicherungsträgers oder nach der Leistungsnorm nur Begünstigter ist.
Zahlt der Rentenversicherungsträger eine sogen. Kinderheilbehandlung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI a.F. auf Antrag des rentenversicherten Vaters, ist die Geschädigte Begünstigte und geht der Kostenerstattungsanspruch gegen den Schädiger auf den Rentenversicherungsträger über.
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