BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 285/19 -
Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung kann vor dem Eintritt der Verjährung als auch danach erfolgen.
In der Erklärung, sich „weiterhin bis einschließlich 31.12.2007 nicht auf die Einrede der Verjährung (zu) berufen“, liegt ein befristeter Verjährungsverzicht, der den Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst. Er beinhaltet, dass der Schuldner bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums mit der Einrede der Verjährung ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob die Verjährung nach dem normalen Verjährungslauf bereits eingetreten sein sollte oder nicht. Erhebt allerdings der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf die Einrede der Verjährung berufen und die Leistung wegen Verjährungseintritt verweigern. Erhebt der Gläubiger innerhalb der Frist Klage, ist der Schuldner mit der Einrede in dem Klageverfahren auch über den Verzichtszeitpunkt hinaus ausgeschlossen.
Für eine darüberhinausgehende Wirkung des Verjährungsverzichts bedarf es besonderer Anhaltspunkte.