Die nur eingeschränkte Auslegung des Urteilstenors und daraus folgende fehlende Vollstreckbarkeit

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.11.2020 - 2-13 T 73/20 -

 

Wird der Schuldner verurteilt den „früheren Zustand wieder herzustellen“ und wird dieser nicht durch entsprechende konkrete Angaben, evtl. durch Bezugnahme auf Pläne, Fotos pp. beschrieben, kann aus dem erwirkten Urteil nicht gegen den Schuldner vollstreckt werden.

 

Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, ist mangels Vollstreckungsfähigkeit des Urteils der nach § 887 ZPO gestellte Antrag auf Ersatzvornahme abzuweisen.

 


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