OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2020 - 8 W 143/20 -
Vertritt der vom Kläger mandatierte Anwalt den Kläger im Rahmen eines Verkehrsunfalls sowohl gegen den Beklagtenfahrer als auch den Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeuges und handelt es sich bei dem verklagten Haftpflichtversicherer auch um den Haftpflichtversicherer des Klägers, liegt für eine Vertretung des Klägers im Falle einer Widerklage des Beklagten eine Interessenskollision des Anwalts bei Vertretung im Rahmen der Widerklage vor, da er in diesem Fall nicht nur den Kläger gegen den Versicherer im Rahmen der Klage vertreten würde, sondern auch im Rahmen der Widerklage diesen Versicherer gegen den Beklagten (jedenfalls indirekt) vertreten müsste. In einer solchen Konstellation ist es gerechtfertigt, für Klage und Widerklage getrennte Anwälte zu beauftragen und können im Rahmen der Kostenfestsetzung die dadurch bedingten Mehrkosten durch Festsetzung gegen den Gegner geltend gemacht werden.