Liegt in der Angabe eines Monogramms eine Beschaffenheitsvereinbarung „Original“ ?

OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.10.2020 - 24 U 4970/20 -

 

Eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Echtheit eines Gemäldes erfordert, dass der Verkäufer in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der Echtheit übernimmt. Die bloße Beschreibung eines Gemäldes mit „Ölgemälde, monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)“ stellt sich damit nicht als entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung dar.

 

Eine Fälschung liegt nicht vor, wenn ein entsprechendes Gemälde nach Stilistik pp. überhaupt nicht von der Malerin existiert. Dann können (wollte man eine Beschaffenheitsvereinbarung annehmen) Schadensersatzansprüche wegen anfänglicher Unmöglichkeit nicht geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer davon keine Kenntnis hatte und ihm auch nicht der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis trifft. Fahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor, wenn der Verkäufer sich vorher bei Kunstexperten informiert und diese nicht auf den die fehlende Zuordnung erkennen und ihm mitteilen. Dies Beweislast liegt beim Verkäufer.

 


Kommentare: 0