BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19 -
Der Mieter hat einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege. Wird diese Einsicht nicht gewährt, steht ihm gegenüber dem Zahlungsanspruch des Vermieters aus der Abrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Einsicht ist auch in die Zahlungsbelege zu gewähren. Dies gilt sowohl soweit der Vermieter nach dem Abflussprinzip abrechnet, als auch soweit er nach dem Leistungsprinzip abrechnet. In beiden Fällen kann der Mieter sein Kontrollrecht nur ausüben, wenn er Einsicht in die Zahlungsbelege erhält.
Bei einer Abrechnung nach dem Leistungsprinzip ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei Erstellung einer Abrechnung nach einigen Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums die Zahlung erfolgte. Jedenfalls bestünde dann eine Notwendigkeit des Mieters zu Nachfrage und gegebenenfalls Erhebung von Einwendungen.