LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.10.2020 - 2-13 T 64/20 -
Eine einstweilige Verfügung, mit der die Aussetzung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerge-meinschaft während der Dauer des Beschlussanfechtungsverfahrens beantragt wird, setzt voraus, dass das Interesse des Anfechtenden überwiegt und eine fehlende Aussetzung wegen irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann oder aber der Beschluss evident nichtig ist.
Der Beschluss, der eine Regelung in der Hausordnung vorsieht, nach der das Füttern von Vögeln bei Meidung einer Vertragsstrafe von € 400,00 untersagt wird, ist evident nichtig im Hinblick auf die Regelung zur Vertragsstrafe, weshalb diese im Verfügungsverfahren auszusetzen ist. Das gilt aber nicht für den weitergehenden Beschluss zum Fütterungsverbot von Vögeln.