BGH, Urteil vom 23.09.2020 - XII ZR 86/18 -
1. Orientierungssatz des BGH:
Die Bereitschaft des Vermieters, einer Mangelanzeige des Mieters nachzugehen, enthält für sich genommen noch keine Aussage dahingehend, das Vorhandensein eines Mangels und die Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache außer Streit stellen zu wollen. Maßnahmen des Vermieters zur Erforschung oder Beseitigung eines von dem Mieter angezeigten Mangels können nur dann als Zeugnis des Vermieters gegen sich selbst und damit als tatsächliches Anerkenntnis angesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Wertung tragen, dass der Vermieter nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits um die vermeintliche Mangelhaftigkeit der Mietsache, sondern in dem Bewusstsein gehandelt hat, im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht zur Beseitigung des behaupteten Mangels verpflichtet zu sein. Von Bedeutung sind dabei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten.
2. Die Formulierung „Ohne Anerkenntnis einer Rechtsverpflichtung und ohne Präjudiz“ steht der Annahme entgegen, dass eine Erklärung zur Vornahme einer Handlung in Bezug auf einen gerügten Mangels als Anerkenntnis desselben angesehen werden kann.