LG Verden, Beschluss vom 08.05.2020 - 6 T 33/20 -
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung einer titulierten Forderung (hier die Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss) verlangt eine besondere Härte für den Schuldner (so insbesondere für Leib und Leben von ihm oder nahen Angehörigen), § 765a ZPO.
Die Corona-Pandemie als solche rechtfertigt für sich nicht die Einstellung der Räumungsvollstreckung.
Die Gefahr eines Kontaktes liegt am eigenen Verhalten des Schuldners. Dieser kann insbesondere vor Eintreffen des Gerichtsvollziehers selbst ausziehen.
Die Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit muss konkret vom Schuldner mit hinreichender Wahrscheinlich dargelegt und nachgewiesen werden. Aussagelose ärztliche Atteste reichen nicht aus.
Ein Attest mit dem Diagnoseschlüssel „akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet“ ist inhaltslos und lässt eine Gefährdung durch die Räumung nicht erkennen. Insbesondere lässt sich keine Infektion mit dem Corona-Virus erkennen, da dann der Diagnoseschlüssel U07.1 ! oder U07.2 ! verwandt worden wäre.
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