LG Berlin, Beschluss vom 29.10.2020 - 67 S 314/20 -
Im Rahmen des Antrages auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen ein Räumungsurteil kann auch ohne Einlegung des Rechtsmittels der Berufung der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil gestellt werden. Die §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO sind zu Gewährung effektiven Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden.
Die Einstellung hat einstweilen bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erfolgen.
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