Keine Gewährleistung des Gebrauchtwagenhändlers für Verschleiß bei älteren Fahrzeugen (hier: durchgerosteter Auspuff)

BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18 -

 

Ist die Beschaffenheit einer Kaufsache nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

 

Die Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag „TÜV/AU Neu“ stellt eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dar, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

 

Bei der Beurteilung, ob bei einem Gebrauchtwagen ein Sachmangel vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass Verschleißteile eines Kraftfahrzeuges in Abhängigkeit von Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Art der Vorbenutzung und Qualität des Fahrzeuges einer kontinuierlichen Abnutzung, so auch durch Rosterscheinungen, unterliegen.

 

Die starke Durchrostung einer Auspuffanlage eines zehn Jahre alten Gebrauchtwagens Peugeot 307 CC mit mehreren Vorbesitzern und 80.000km ist kein Sachmangel. Dadurch bedingte Geräuschentwicklungen sind kein Mangel. Die Vermutungswirkung des § 476 BGB greift nicht.

 


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