BGH, Urteil vom 29.09.2020 - VI ZR 271/19 -
Es gilt bei Schadensersatz das Wirtschaftlichkeitspostulat und das Bereicherungsverbot.
Bei einer erheblichen Beschädigung eines fabrikneuen Kraftfahrzeuges mit einer Laufleistung von maximal 1.000km kann der Geschädigte abweichend davon statt der Reparaturkosten und der Wertminderung auch die Kosten für ein gleichwertiges Neufahrzeug ersetzt verlangen. Voraussetzung ist dafür neben der erheblichen Beschädigung die Anschaffung eine solchen.
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