Aufwendungsersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII bei fehlender Absturzsicherung einer Treppe auf Baustelle

BGH, Urteil vom 21.07.2020 - VI ZR 369/19 -

 

Grobe Fahrlässigkeit zur Begründung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII des Unfallversicherungsträgers nach einem Arbeitsunfall gegen den Arbeitgeber setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Die objektiv grobe Pflichtverletzung verlange weiterhin auch subjektiv eine unentschuldbare Pflichtverletzung, die das Maß des § 276 Abs 2 BGB überschreite.

 

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 2 Abs. 5 UVV „Baustelle“ ist auf einer Baustelle ein freiliegender Treppenlauf mit einer Absturzsicherung zu versehen. Diese Pflicht besteht aber erst bei einer Absturzhöhe ab einem Meter. Nicht entscheidend ist, ob die Treppe insgesamt höher ist. Ereignet sich bei einer Treppe mit einer Höhe von mehr als einem Meter, die keine Absturzsicherung hat, ein Unfall dergestalt, dass der Arbeiter im Bereich von bis zu einem Meter Absturzhöhe abstürzt, haftet der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger nicht nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII.

 


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