BGH, Hinweisbeschluss vom 27.05.2020 - VIII ZR 73/19 -
Bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmarkt gem. § 556d BGB darf bei einer Neuvermietung die Miete max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies gilt nach § 556f S. 2 BGB nicht bei einer „umfassenden Modernisierung“ vor der Neuvermietung.
Ob eine umfassende Modernisierung in diesem Sinne vorliegt, ist nicht nur abhängig von dem investierten Aufwand. Erforderlich ist auch, dass die Wohnung in mehreren wesentlichen Bereichen (wie Sanitär, Heizung, Fenster, Elektroinstallation, energetische Eigenschaften) einem Neubau gleichkommend verbessert wurden.
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