Kein Ende des Wettbewerbsverbots des Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2020 - 4 W 4/20 -

 

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers einer GmbH leitet sich aus § 88 Abs. 1 S. 1 AktG ab. Es endet auch in der Insolvenz der GmbH erst mit Beendigung der Organstellung. Damit lässt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH das Wettbewerbsverbot unberührt.

 

Aus § 80 Abs. 1 InsO folgt nicht, dass mit der Insolvenzeröffnung nur noch der Insolvenzverwalter für die Gesellschaft tätig werden kann und darf. Der Geschäftsführer kann weiterhin Verträge abschließen (die allerdings keinen Anspruch des Dritten zur Masse begründen) und er kann auch ausschließlich über die der GmbH zustehenden höchstpersönlichen Rechtspositionen verfügen.

 


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