Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19 -
Werden alle Handelsrichter einer Kammer für Handelssachen an einem Landgericht als befangen abgelehnt und verfügt das Landgericht nur über eine Kammer für Handelssachen, ist das im Rechtszug nächst höhere Gericht (Oberlandesgericht) zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag berufen.
Die abgelehnten Richter müssen nicht mit Namen benannt werden, wenn deren Bestimmbarkeit zweifelsfrei möglich ist (so hier: Ablehnung sämtlicher Handelsrichter einer bestimmten Kammer für Handelssachen) und der Ablehnungsgrund identisch ist.
Ist ein Handelsrichter der zuständigen Kammer für Handelssachen Geschäftsführer einer der streitenden Parteien, ist ein Befangenheitsantrag gegen alle Handelsrichter begründet.
Werden alle Handelsrichter eines Landgerichts erfolgreich abgelehnt, bestimmt das für das Ablehnungsgesuch zuständige Gericht gleichzeitig das Gericht, welches für die Bearbeitung des Rechtstreits zuständig ist.