BGH, Beschluss vom 12.08.2020 - VII ZB 5/20 -
Berufungsanträge, in denen das Ziel der Berufung definiert wird, sollten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist formuliert werden. Werden keine Berufungsanträge explizit gestellt, ist die Berufung nicht unzulässig, wenn sich aus dem weiteren Vorbringen ergibt, was der Berufungsführer begehrt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Berufung gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, soweit der Berufungsführer durch diese beschwert wurde. Auch wenn die Berufungsbegründung nicht den inhaltlichen Anforderungen an einer solchen entspricht, können (bei fehlenden Anträgen) zur Feststellung des Begehrens des Berufungsführers nicht die Anforderungen an die Berufungsanträge mit denen an die Berufungsbegründung verknüpft werden.