AG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 - 9 C 272/20 -
Bei einem Verkauf eines Tickets durch einen Ticketzwischenhändler (der auf Kommission arbeitet) und dem Käufer kommt es zu einem Kaufvertrag zwischen diesen Personen.
Mit der Übergabe des Tickets geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies betrifft aber nicht die Gewährleistung der Durchsetzbarkeit des Rechts aus dem Ticket, soweit dieses Recht nicht aus Gründen entfällt, die in der Sphäre des Kunden liegen. Die Absage der Veranstaltung wegen COVID-19-Pandemie stellt daher auch dann einen Mangel dar, wenn ein späterer Ersatztermin benannt wird. Es sind die wechselseitigen Leistungen (Ticket durch den Kunden, Kaufpreis durch den Ticketzwischenhändler) zurück zu gewähren.
Der Ticketzwischenhändler kann nicht die Gutscheinlösung aus dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsbereich…“ wählen, da dieses Recht nur dem Kulturveranstalter, nicht aber den Ticketzwischenhändler zusteht.