LG Münster, Urteil vom 09.032020 - 08 O 272/19 -
Ein E-Scooter, der den Voraussetzungen des § 1 eKFV entspricht und lediglich 20km/h auf ebener Bahn fährt, ist ein Elektrokleinstfahrzeug, für welches nicht der Gefährdungshaftungsnorm des § 7 StVG unterfällt, § 8 StVG. Bei einem Verkehrsunfall ist mithin für einen Haftungsanspruch der Nachweis zu erbringen, dass der Fahrer des E-Scooters schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt hat.
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