Notwegerecht: Wann liegt eine das Recht ausschließende Willkür einer Bebauung vor ?

OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2020 - 3 U 24/19 -

Ein Notwegerecht besteht, wenn ein Grundstück keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, § 917 BGB. Zwar muss der Hauseingangsbereich mit einem Fahrzeug nicht selbst erreicht werden können, sondern nur das Wohngrundstück; von dort muss aber das Haus auch mit sperrigen Gütern erreicht werden können.

Ein Eigentümer eines Grundstücks ohne Verbindung zu einem öffentlichen Weg darf diesen Umstand nicht freiwillig selbst verursacht haben. Ansonsten läge Willkür vor, was den Anspruch nach § 917 BGB ausschließt, § 918 Abs. 1 BGB.

Bebaut ein Eigentümer eines solchen Grundstücks ein an dieses angrenzendes, ebenfalls in seinem Eigentum stehendes Grundstück, und kann er deshalb nicht mehr über dieses Grundstück zu den „gefangenen Grundstück“ gelangen, liegt darin keine Willkür.

 


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