LG Berlin, Beschluss vom 23.06.2020 - 67 T 57/20 -
Eine Verlängerung einer dem Mieter im Urteil eingeräumten Räumungsfrist ist nach § 721 Abs. 3 S. 1 möglich, wenn der Mieter geltend macht und nachweist, dass die ursprünglich gewährte Räumungsfrist zur Beschaffung von Ersatzwohnraum nicht ausreichte und das Amtsgericht (ggf. durch Beweisaufnahme) Feststellungen dazu trifft, ob die Suche des Mieters intensiv genug war.
Die Verlängerung der Frist kann nur versagt werden, wenn das Amtsgericht feststellt, dass dem Mieter bei hinreichender intensiver Suche eine Anmietung einer Ersatzwohnung bis zum der ursprünglichen Räumungsfrist möglich gewesen wäre. Dabei ist zu prüfen, ob pandemiebedingte Erschwernisse zu berücksichtigen sind und ob dem Mieter durch die Mietpreisbegrenzungsverordnung eine Beweiserleichterung zugute kommt.