BGH, Beschluss vom 07.07.2020 - VI ZB 66/19 -
Wird eine Forderung vorgerichtlich anwaltlich geltend gemacht und darauf lediglich ein Teil gezahlt, so ist für die Feststellung der Höhe der Anwaltsgebühren auf die Gesamtforderung und nicht lediglich auf den gezahlten Betrag abzustellen. Bei einer Klage über den Restbetrag können die insoweit geltend gemachten Anwaltsgebühren nicht aus dem Wert der klageweise geltend gemachten Forderung unabhängig von der Bemessung der Anwaltsgebühren aus der Gesamtforderung geltend gemacht werden.
Unterliegt der Kläger im Hinblick auf seine vorgerichtlich geltend gemachte Forderung im streitigen Verfahren teilweise, sind die ihm zuzusprechenden Anwaltsgebühren aus der zuerkannten Forderung (ggf. zuzüglich vorgerichtlicher Zahlung auf die streitige Forderung) zu berechnen.
Erfolgt vorprozessual eine teilweise Zahlung auf die geltend gemachte Forderung, ohne dass darauf auch Anwaltsgebühren gezahlt wurden, und macht der Kläger den Restbetrag mit einer Klage zuzüglich von Anwaltsgebühren aus der Gesamtforderung geltend, so ist durch eine Differenzberechnung festzustellen, inwieweit es sich bei den Anwaltsgebühren um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung handelt. Dazu sind die Gebühren aus dem streitigen Teil zu berechnen und von den Gebühren auf die Gesamtforderung in Abzug zu bringen; die Differenz ist streitwerterhöhende Hauptforderung.